Satzung des Allgemeinen Bürger Schützenvereins Essen-Borbeck 1833 e.V.
in der Fassung vom 7. Oktober 2010
zuletzt geändert durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung am 23. März 2012
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.1
Der Allgemeine Bürger-Schützenverein Essen-Borbeck 1833 (e.V.) mit Sitz in Essen-Borbeck verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, die Förderung der Heimatpflege
und Heimatkunde, des traditionellen Brauchtums sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
1.2
Seine Ziele verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a.
die Ausübung des Sportschießens als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport.
b.
die Jugendpflege sowie die Förderung des Nachwuchses im Schießsport.
c.
die Ausrichtung von Wettkämpfen und Meisterschaften auf Vereinsebene sowie die Teilnahme an
übergeordneten Wettkämpfen und Meisterschaften.
d.
die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil der Bürgerinnen und
Bürger im Stadtteil Borbeck. Dieses Bestreben verfolgt der Verein durch die Abhaltung eigener Schützenfeste,
den Besuch von Schützenfesten anderer Vereine sowie die Pflege der Kompaniebräuche.
1.3
Der Verein sollte Mitglied im Rheinischen Schützenbund mit seinen Untergliederungen, im
Landessportbund Nordrhein-Westfalen und im Essener Sportbund e.V. oder in anderen vergleichbaren
Vereinigungen sein.
1.4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
2.1
Der Verein setzt sich zusammen aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitgliedschaft des
Vereins kann denjenigen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder
in der Lage sind, seine Bestrebungen in hervorragender Weise zu fördern. Die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft steht der Mitgliederversammlung zu.
2.2
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.3
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu stellen. Die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Verein.
2.4
Freunde und Förderer des Vereins sind keine Mitglieder. Ihnen steht kein Stimmrecht zu.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
3.1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
3.2
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a.
wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b.
wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c.
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens,
d.
wegen unehrenhafter Handlung.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief an die letzte dem Vorstand mitgeteilte
Anschrift zuzustellen. Dem Ausgeschlossenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
3.3
Gegen den Ausschluss kann Beschwerde binnen 14 Tagen beim Vorstand eingelegt werden. Über die
Gültigkeit des ausschließenden Beschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.4
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird erst zum nächsten Jahresschluss
gültig. Die bis dahin fälligen Beträge sind vor dem Austritt zu zahlen.
3.5
Die ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren alle Rechte am Vereinsvermögen.
§ 4 Beiträge
4.1
Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der
Jahreshauptversammlung festgelegt. Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
5.1
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Mitglieder denen kein Stimmrecht
zusteht, sowie Freunde und Förderer können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.
5.2
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Über die Stimmberechtigung bei der Wahl des Jugendausschusses entscheidet die Jugendordnung
§ 6 Vereinsorgane
6.1
Organe des Vereins sind:
a.
Mitgliederversammlung,
b.
der Vorstand.
§ 7Mitgliederversammlung
7.1
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung stattfinden muss.
7.2
Die Jahreshauptversammlung findet zu Beginn eines jeden Vereinsjahres statt. Das Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr.
7.3
Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von acht Tagen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen; wenn es:
a.
der Vorstand beschließt oder
b.
mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.
7.4
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Textform (§126b BGB). Zwischen der
Absendung der Einladung und der Mitgliederversammlung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit
der Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Den Inhalt der jeweiligen
Tagesordnung regelt die Geschäftsordnung. Sammeleinladungen sind zulässig, sofern die Veranstaltung
innerhalb von 6 Wochen seit Absendung der Einladungen stattfinden.
7.5
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.6
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7.7
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitgliedern beschlossen werden.
7.8
Anträge können gestellt werden:
a.
von Mitgliedern
b.
vom Vorstand
c.
von den Ausschüssen, bzw. den Abteilungen.
Über Anträge, die. nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur dann abgestimmt werden,
wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
7.9
Geheime Abstimmung kann nur auf Antrag erfolgen. Sie ist erforderlich, falls dies auch nur von einem
Mitglied verlangt wird.
§ 8 Vorstand
8.1
Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. Er arbeitet:
a.
als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem 1. Geschäftsführer,
b.
als erweiterter Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem König, der Königin,
dem 2. Geschäftsführer und dem 2. Kassierer; ferner den Sport- und Jugendwarten, dem Oberst, dem 1.
Vorsitzenden des Jugendausschusses und den Kompanieführern oder deren jeweiligen Vertretern.
8.2
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. oder 2. Vorsitzende und ein anderes Vorstandsmitglied des
engeren Vorstandes. Sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
8.3
Der Vorstand leitet den Verein. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder zwei
Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
8.4
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a.
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b.
die Bewilligung von größeren Ausgaben. Näheres regelt die Finanzordnung,
c.
der Ausschluss von Mitgliedern
8.5
Neben der allgemeinen Verwaltung des Vereins ist der Vorstand verpflichtet, die Tradition des Vereins
aufrecht zu erhalten, Geselligkeit und Bürgernähe zu pflegen.
§ 9 Ausschüsse
9.1
Für den Bereich der Jugendarbeit wird ein Ausschuss gebildet. Die Zusammensetzung dieses
Jugendausschusses regelt die Jugendordnung.
9.2
Darüber hinaus können je nach Notwendigkeit noch andere Ausschüsse und Abteilungen gebildet werden.
§ 10 Protokolle
10.
Über die Beschlüsse der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen ist immer, des Vorstandes oder der
Ausschüsse ist auf Verlangen ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm
bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Wahlen
11.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung alle 3 Jahre bis zum nächsten
Wahltermin anlässlich der dann stattfindenden Jahreshauptversammlung gewählt. Sie bleiben so lange im Amt,
bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Kassenprüfung
12.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung des Vereins
gewählte Kassenprüfer geprüft. Ein Ersatzprüfer ist ebenfalls zu wählen. Die Kassenprüfer erstatten der
Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des 1. Kassierers.
§ 13 Auflösung des Vereins
13.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Die
Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a.
der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b.
von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an das "Deutsche Rote
Kreuz" Essen Borbeck, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden darf.